1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.05.2015 - Az.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe der Besitzstandszulage der Klägerin und um sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzansprüche für die Monate Juli 2013 bis November 2014.
Die Klägerin ist seit 01.04.1990 bei der Beklagten angestellt und derzeit als Betriebsrätin freigestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel die Tarifverträge der D-AG (D-AG) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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