OLG Hamm - Urteil vom 02.02.2018
26 U 72/17
Normen:
BGB §§ 280 I , 253, 823 I;
Fundstellen:
VersR 2020, 1319
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 34/15

Rechtsfolgen der Feststellung eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers bei Missachtung ärztlicher Anordnungen oder Empfehlungen durch den Patienten

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 26 U 72/17

DRsp Nr. 2018/5563

Rechtsfolgen der Feststellung eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers bei Missachtung ärztlicher Anordnungen oder Empfehlungen durch den Patienten

Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. April 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 280 I , 253, 823 I;

Gründe

I.