LAG Köln - Urteil vom 14.04.2016
7 Sa 1010/15
Normen:
TzBfG § 14; BEEG § 21; WDR § 4 MTV;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8591/14

Rechtsfolgen der Festlegung der Höchstdauer unmittelbar aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge in einem Tarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1010/15

DRsp Nr. 2016/17722

Rechtsfolgen der Festlegung der Höchstdauer unmittelbar aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge in einem Tarifvertrag

Legt ein Tarifvertrag fest, dass "die zusammenhängende Vertragsdauer mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge einen Zeitraum von insgesamt 8 Jahren nicht übersteigen soll" (§ 4 Abs.3 MTV WDR), so kann der tarifgebundene Arbeitgeber regelmäßig davon ausgehen, dass er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhält, solange er die tarifvertragliche Grenze einhält.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2015 in Sachen1 Ca 8591/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14; BEEG § 21; WDR § 4 MTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die erste Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtsgerichtlichen Urteils vom 11.09.2015 Bezug genommen.