LAG Chemnitz - Urteil vom 25.04.2012
2 Sa 370/11
Normen:
BGB § 138; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6206/10

Rechtsfolgen der Bezugnahme auf einen unwirksamen Tarifvertrag

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 370/11

DRsp Nr. 2012/16655

Rechtsfolgen der Bezugnahme auf einen unwirksamen Tarifvertrag

Die Arbeitsvertragsparteien können auch die Geltung eines unwirksamen Tarifvertrages vereinbaren.

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 28.04.2011 - 6 Ca 6206/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 612 Abs. 2;

Tatbestand:

In dem Berufungsverfahren streiten die Parteien über die Höhe der Arbeitsvergütung des Klägers. Zwischen ihm und der Beklagten zu 2 geht es darüber hinaus um eine Zulage.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1 seit 01. Januar 2006 als Rettungsassistent tätig.

Der unter dem 15. Dezember 2005/27. Dezember 2005 unterzeichnete Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 sah auszugsweise Folgendes vor:

"2. Grundlage des Arbeitsvertrages

Sollte der DRK Tarifvertrag Land Sachsen durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt werden, so sind die zu diesem Zeitpunkt in diesem Tarifvertrag enthaltenen Regelungen unabhängig von dem Urteil weiterhin als Arbeitsbedingungen Grundlage dieses Arbeitsvertrages.

...

4. Vergütung

Die Eingruppierung erfolgt in die

Entgeltgruppe G Stufe 07

des DRK-Tarifvertrages Land Sachsen (Anlage 1).

Der Arbeitnehmer erhält monatlich eine personenbezogene Zulage wie folgt:

Zulage I Betrag je Monat