Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2014 - 20 BVGa 449/14 3 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren um den ungehinderten Zugang des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb sowie zum Firmennetzwerk des Arbeitgebers einschließlich seines Email-Postfachs.
Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein Technologieunternehmen. Bei ihr ist für den Betrieb in A, C - Platz ein aus 3 Mitgliedern bestehender Betriebsrat (Antragsteller) gebildet, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 3 ist.
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