LAG Niedersachsen, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 302/12
ArbG Oldenburg - 5 Ca 363/11 Ö - 10.01.2012,
Rechtsfolgen der arbeitsgerichtlichen Feststellung derr Nichtbeendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auslauf der Befristung
BAG, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 1066/12
DRsp Nr. 2014/17302
Rechtsfolgen der arbeitsgerichtlichen Feststellung derr Nichtbeendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auslauf der Befristung
1. Stellt ein Arbeits- oder Landesarbeitsgericht fest, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsabrede nicht beendet wurde, ist der Arbeitgeber aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs grundsätzlich auch dann für die weitere Dauer des Rechtsstreits zur Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung nicht beantragt hatte und die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent einen Vertrag über die Weiterbeschäftigung geschlossen haben.2. Kommt der Arbeitgeber dieser materiell-rechtlichen Verpflichtung nach und weist er den Arbeitnehmer darauf hin, dass er nur dessen Weiterbeschäftigungsanspruch erfüllen und weder das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis begründen will, hindert dies die Annahme einer vereinbarten Prozessbeschäftigung.Orientierungssätze:1. Gibt ein Arbeitsgericht der Weiterbeschäftigungsklage eines Arbeitnehmers statt, tituliert es einen bestehenden Anspruch. Es handelt sich nicht um ein Gestaltungsurteil, das die Rechtslage ändert.
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