Die Klägerin war Vertragshändlerin der beklagten Automobilherstellerin. Grundlage der Vertragsbeziehung war der im Jahr 1997 neu gefasste "Händlervertrag für Vertrieb und Service". Die Beklagte kündigte diesen Vertrag - ebenso wie die Verträge ihrer anderen Vertragshändler - mit Schreiben vom 20. März 2002. Darin heißt es:
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