Die Parteien streiten um Entgelt für geleistete Arbeit sowie um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1.2.1990 beschäftigt, zuletzt als LKW-Fahrer und Teamleiter. In Ziff. 3 des Arbeitsvertrags vom 18.1.1999 ist bestimmt, dass für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten. Nach § 20 des Manteltarifvertrages für das Speditions- und Transportgewerbe in Bayern erlöschen Lohn-, Gehalts- und sonstige Ansprüche gegen ausgeschiedene Mitarbeiter einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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