LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013
4 TaBV 285/12
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 346/12

Rechtsfolge der vorläufigen Durchführung einer personellen MaßnahmeFrist für ZustimmungsersetzungsantragZur Eilbedürftigkeit bei vorläufigen personellen Maßnahmen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 285/12

DRsp Nr. 2013/24401

Rechtsfolge der vorläufigen Durchführung einer personellen MaßnahmeFrist für ZustimmungsersetzungsantragZur Eilbedürftigkeit bei vorläufigen personellen Maßnahmen

Widerspricht der Betriebsrat der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme nicht, muss der Arbeitgeber einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht innerhalb der Frist von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG beim Arbeitsgericht anhängig machen. Die Beschränkung auf die vorläufige Durchführung der Maßnahme über einen längeren Zeitraum kann jedoch rechtsmissbräuchlich sein. Behandeln beide Seiten die Angelegenheit zunächst als nicht eilbedürftig, obliegt es dem Betriebsrat klarzustellen, dass er nunmehr eine Fortsetzung des Verfahrens erwartet.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. Oktober 2012 - 10 BV 346/12 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung.