LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.06.2020
17 Sa 62/20
Normen:
ArbGG § 72;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 86
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 2786/19

Rechtserhebliches Ausmaß der Beschäftigung bei EingruppierungSchwierige Tätigkeit in der Justiz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 62/20

DRsp Nr. 2020/9187

Rechtserhebliches Ausmaß der Beschäftigung bei Eingruppierung Schwierige Tätigkeit in der Justiz

Bildet die Tätigkeit einer/s Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft einen einheitlichen Arbeitsvorgang, bestimmt sich die Eingruppierung nach § 12 TV-L nach dem Umfang der in Teil II Nr. 12 Entgeltordnung TV-L geregelten "schwierigen Tätigkeiten". Es genügt nicht, dass diese Tätigkeiten im "rechtserheblichen Ausmaß" anfallen (entgegen BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 -).

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.12.2019 - 58 Ca 5786/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem 01.09.2011 als vollbeschäftigte Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit der Geschäftsstelle des A. Berlin. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u.a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.