I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.12.2019 -
II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem 01.09.2011 als vollbeschäftigte Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit der Geschäftsstelle des A. Berlin. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u.a. der
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