LAG Thüringen - Urteil vom 15.02.2001
5 Sa 102/00
Normen:
GG Art. 1 ; GG Art. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 626 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 226
BB 2001, 2061
DB 2001, 1783
NZA-RR 2001, 577
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 20.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1037/98

Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Arbeitnehmern Mobbing als Grund zur außerordentlichen Kündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 102/00

DRsp Nr. 2003/5122

Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Arbeitnehmern Mobbing als Grund zur außerordentlichen Kündigung

»1. Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zuläßt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis. Entsprechend dem Verfassungsauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG muß die Rechtsprechung in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung, in Verantwortung gegenüber dem Bestandsschutz der verfassungsmäßigen Wertordnung und zur Gewährleistung der physischen und psychischen Unversehrtheit der im Arbeitsleben stehenden Bürger gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal setzen. 2. Auch die Arbeitnehmer sind in der Konsequenz des von der Verfassung vorgegebenen humanitären Wertesystems verpflichtet, das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit der anderen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer nicht durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- und Freiheitssphäre zu verletzen.