BAG - Urteil vom 24.02.2022
6 AZR 251/21
Normen:
AVR-Johanniter (i.d.F. v. 01.01.2016) § 2 Abs. 2; AVR-Johanniter § 11g Abs. 1; AVR-Johanniter § 11g Abs. 8; AVR-Johanniter § 15 Abs. 2; AVR-Johanniter Anl. 1 Teil A EG 2-3; AVR-Johanniter Anl. 8b § 2 Abs. 1; AVR-Johanniter Anl. 8b § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Kirchendienst Nr. 103
EzA-SD 2022, 14
NZA 2022, 936
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 292/18
ArbG Erfurt, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2225/16

Rechtscharakter der AVR-JohanniterRegel- oder Richtbeispiele in EntgeltgruppenAbschließende Regelung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in den AVR-Johanniter

BAG, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 251/21

DRsp Nr. 2022/8109

Rechtscharakter der AVR-Johanniter Regel- oder Richtbeispiele in Entgeltgruppen Abschließende Regelung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in den AVR-Johanniter

Orientierungssätze: 1. Nach § 15 Abs. 2 AVR-J ist das "Gepräge" erst heranzuziehen, wenn mehrere Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind und festzustellen ist, welches der - erfüllten - Tätigkeitsmerkmale bzw. der zugrundeliegenden Teiltätigkeiten der gesamten Tätigkeit (dem "Arbeitsauftrag") das Gepräge gibt. Die zum "Arbeitsvorgang" in den Eingruppierungsordnungen des öffentlichen Dienstes ergangene Rechtsprechung kann für die Beurteilung des "Gepräges" nicht herangezogen werden, da die Eingruppierungsgrundsätze der AVR-J keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge vorsehen. Deshalb kommt es für die Frage, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung maßgebliche "Gepräge" aufweisen, nicht auf ihren zeitlichen Anteil an. Entscheidend ist vielmehr, ob nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AVR-J die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Tätigkeiten mit einem geringen Anteil an der Gesamttätigkeit, die ihr folglich nicht das Gepräge geben können, sind allerdings nicht zu berücksichtigen (Rn. 27).