1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 18.05.2011 -
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte H. und Kollegen wird auf 78.800,00 EUR festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
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