Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. März 2009 - 8 Ca 484/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
I.
Durch Urteil vom 25. Februar 2008 (-7 Sa 2088/06-) wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil auf Kosten des Klägers zurück.
Die Klage war seinerzeit erhoben worden gegen:
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "A" mit den Gesellschaftern 1. B 2. C 3. D
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 10. Oktober 2008 (- 8 AZN 430/08 -) vom Bundesarbeitsgericht auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Am 27. Oktober 2008 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen den Kläger für den zweiten Rechtszug und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie folgt:
2. Instanz (Hessisches Landesarbeitsgericht: 7 Sa 2088/06)
§§ 2, i. V. m. Nr. 3200 i. V. m. Nr. 2,20 1,6 Verfahrensgebühr zzgl. |
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