LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2009
13 Ta 230/09
Normen:
RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
AGS 2009, 529
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 484/05

Rechtsanwaltsgebühren bei Prozess gegen BGB-Gesellschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 230/09

DRsp Nr. 2009/16801

Rechtsanwaltsgebühren bei Prozess gegen BGB -Gesellschaft

1. Im Prozess gegen eine BGB -Gesellschaft findet eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht statt. 2. Ob nur die BGB -Gesellschaft verklagt worden ist oder (auch) die Gesellschafter, ist durch Auslegung aus der Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung zur ermitteln.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. März 2009 - 8 Ca 484/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008;

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 25. Februar 2008 (-7 Sa 2088/06-) wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil auf Kosten des Klägers zurück.

Die Klage war seinerzeit erhoben worden gegen:

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "A" mit den Gesellschaftern 1. B 2. C 3. D

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 10. Oktober 2008 (- 8 AZN 430/08 -) vom Bundesarbeitsgericht auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2008 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen den Kläger für den zweiten Rechtszug und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie folgt:

2. Instanz (Hessisches Landesarbeitsgericht: 7 Sa 2088/06)

§§ 2, i. V. m. Nr. 3200 i. V. m. Nr. 2,20 1,6 Verfahrensgebühr zzgl.