OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2009
12 A 2431/08
Normen:
SGB IX § 85; SGB IX § 91 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 4;
Vorinstanzen:

Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Integrationsamtes über eine Erteilung der Zustimmung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund eines Grades der Behinderung von 50; Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung über eine außerordentliche fristlose Kündigung bei einem Zusammenhang zwischen einer Behinderung und dem Kündigungsgrund; Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers bei einer Ermessensentscheidung über eine Kündigung wegen einer Behinderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 12 A 2431/08

DRsp Nr. 2010/21766

Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Integrationsamtes über eine Erteilung der Zustimmung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund eines Grades der Behinderung von 50; Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung über eine außerordentliche fristlose Kündigung bei einem Zusammenhang zwischen einer Behinderung und dem Kündigungsgrund; Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers bei einer Ermessensentscheidung über eine Kündigung wegen einer Behinderung

1. Nach § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf dann das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu treffen.