BVerwG - Urteil vom 28.01.2010
8 C 19.09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VwGO §§ 43, 47; ArbGG § 9; AEntG a.F. § 1 Abs. 1, 3, 3a; TVG §§ 4, 5; BriefArbbV § 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 90
BVerwGE 136, 54
JuS 2011, 668
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 439.07
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 13.08

Rechtmäßigkeit einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen; Feststellungsklage gegen den Normgeber bei unmittelbarer Begründung von Rechten und Pflichten durch eine Norm ohne Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat; Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses i.R.e. Streitigkeit um die Geltungserstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages über Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung; Anwendbarkeit von Rechtsnormen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossen Tarifvertrages über Mindestlöhne für den Bereich Briefdienstleistungen auf andere Arbeitnehmer der Branche

BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 8 C 19.09

DRsp Nr. 2010/7755

Rechtmäßigkeit einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen; Feststellungsklage gegen den Normgeber bei unmittelbarer Begründung von Rechten und Pflichten durch eine Norm ohne Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat; Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses i.R.e. Streitigkeit um die Geltungserstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages über Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung; Anwendbarkeit von Rechtsnormen des zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossen Tarifvertrages über Mindestlöhne für den Bereich Briefdienstleistungen auf andere Arbeitnehmer der Branche

Eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage kommt dann in Betracht, wenn die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat durch Verwaltungsvollzug erforderlich ist.