LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2021
L 6 SB 3279/19
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. §§ 69 ff.; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; VersMedV;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 2528/17

Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung nach dem SGB IXZulässigkeit der Verwertung eines Gutachtens nach Aktenlage bei der Beurteilung eines in der Vergangenheit vorliegenden Gesundheitszustands

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen L 6 SB 3279/19

DRsp Nr. 2021/5027

Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX Zulässigkeit der Verwertung eines Gutachtens nach Aktenlage bei der Beurteilung eines in der Vergangenheit vorliegenden Gesundheitszustands

Ein Gutachten nach Aktenlage ist regelmäßig dann ausreichend, wenn Gegenstand des Gutachtensauftrags nicht die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Klägers ist, sondern rechtlich maßgeblich der Gesundheitszustand zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist, und die notwendigen Anknüpfungstatsachen aktenkundig sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 3. September 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. §§ 69 ff.; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; SGB IX § 152 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; VersMedV;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 ab dem 21. Mai 2017 streitig.