Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am _______ 1969 geborene Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 bzw. 40.
Mit Bescheid vom 4. August 2008 hatte der Kreis D_______ als damals örtlich zuständiger Träger der Klägerin einen GdB von 50 ab 23. September 2005 zuerkannt. Der Bescheid ging dabei in Ausführung eines Anerkenntnisses welches der Kreis D_______ am 7. Juli 2008 in mündlicher Verhandlung vor dem Sozialgericht A_______ im damaligen Verfahren S __ SB ____/06 auf Anregung des Gerichts abgegeben hat. Grundlage der richterlichen Anregung war dabei die von dem Sozialgericht A_______ durchgeführte sozialmedizinische Sachverhaltsaufklärung.
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