LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2020
L 8 SB 3405/18
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 4-6; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 70 Abs. 2; SGB IX § 159 Abs. 7; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 5100/15

Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung im SchwerbehindertenrechtFeststellung des GdB bei Schlafapnoesyndrom, rezidivierender depressiver Störung, arterieller Hypertonie, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und gering- bis mittelgradiger Schwerhörigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2020 - Aktenzeichen L 8 SB 3405/18

DRsp Nr. 2020/8424

Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht Feststellung des GdB bei Schlafapnoesyndrom, rezidivierender depressiver Störung, arterieller Hypertonie, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und gering- bis mittelgradiger Schwerhörigkeit

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.06.2018 sowie der Bescheid vom 07.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2015 abgeändert und die Beklagte verurteilt, beim Kläger einen GdB von 60 ab dem 07.05.2019 festzustellen.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 4-6; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 70 Abs. 2; SGB IX § 159 Abs. 7; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).