Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.05.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Herabstufung des ihm ursprünglich zuerkannten Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf 40.
Beim 1943 geborenen Kläger wurde mit Teil-Abhilfebescheid vom 14.11.2011 (Bl. 103 VA) ein GdB von 80 seit 07.04.2011 festgestellt. Die Einstufung beruhte auf der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. W. vom November 2011 (Bl. 101 VA: Erkrankung der Prostata in Heilungsbewährung, Harnblasenerkrankung in Heilungsbewährung).
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