Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Herabsetzung des GdB von 100 auf 40.
Mit Bescheid vom 09.01.2013 stellte die Beklagte auf Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme sowie unter Rücknahme eines Bescheides vom 16.09.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 bei dem 1959 geborenen Kläger für die Zeit ab 31.05.2010 einen GdB von 100 fest. Diese Feststellung beruhte im Wesentlichen auf einer beim Kläger aufgetretenen Darmkrebserkrankung und deren Folgen.
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