LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.2016
L 13 SB 248/16
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 524; SGB IX § 69 Abs. 5; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 114/16

Rechtmäßigkeit des Widerspruchs in einem VorverfahrenUnzulässigkeit von Widersprüchen gegen Bescheide zur Ausführung angenommener Anerkenntnisse, geschlossener Vergleiche oder GerichtsentscheidungenAnforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Hinblick auf ein Begehren außerhalb des vorgezeichneten prozessualen Anspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2016 - Aktenzeichen L 13 SB 248/16

DRsp Nr. 2020/14585

Rechtmäßigkeit des Widerspruchs in einem Vorverfahren Unzulässigkeit von Widersprüchen gegen Bescheide zur Ausführung angenommener Anerkenntnisse, geschlossener Vergleiche oder Gerichtsentscheidungen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Hinblick auf ein Begehren außerhalb des vorgezeichneten prozessualen Anspruchs

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.06.2016 geändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 524; SGB IX § 69 Abs. 5; SGB X § 31;

Tatbestand

Streitig ist die Verwerfung eines Widerspruchs als unzulässig.

Bei dem am 00.00.1996 geborenen Kläger, der an einem Sturge-Weber-Syndrom leidet, wurden mit Bescheid vom 19.12.1997 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H (unter Berücksichtigung des jugendl. Alters) seit dem 22.05.1997 festgestellt.