LSG Bayern - Urteil vom 07.09.2016
L 20 KR 217/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2; SGB I § 33c; SGB IV § 19a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 340/14

Rechtmäßigkeit der Vorversicherungszeiten für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner

LSG Bayern, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen L 20 KR 217/15

DRsp Nr. 2017/88

Rechtmäßigkeit der Vorversicherungszeiten für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner

1. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. 2. Die für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner notwendigen Vorversicherungszeiten haben mit dem Alter des Versicherten nichts zu tun, sondern sind Ausdruck des Versicherungs- und Solidaritätsgrundsatzes in der gesetzlichen Sozialversicherung.

1. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verfassungswidrig sein könnte. 2. Das BVerfG hat sich in seinem Beschluss aus dem Jahr 2000 (Az: 1 BvL 16/96) ausführlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit befasst; die geltende Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V trägt diesen Gedanken unzweifelhaft Rechnung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.04.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2; SGB I § 33c; SGB IV § 19a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Tatbestand