Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.01.2020 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 17.05.1999 als gewerblicher Mitarbeiter im 3-Schichtbetrieb beschäftigt.
Dabei verteilen sich die Schichten wie folgt: Frühschicht von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22.00 Uhr, Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|