LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2020
6 Sa 178/20
Normen:
MTV Milch -, Käse - und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1132/19

Rechtmäßigkeit der Unterscheidung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit für die unterschiedliche Höhe an NachtzuschlägenKein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch unterschiedlich hohe NachtzuschlägeWeiter Spielraum der Tarifvertragsparteien bei Gestaltung von Zuschlägen bei Nachtarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 178/20

DRsp Nr. 2022/418

Rechtmäßigkeit der Unterscheidung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit für die unterschiedliche Höhe an Nachtzuschlägen Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch unterschiedlich hohe Nachtzuschläge Weiter Spielraum der Tarifvertragsparteien bei Gestaltung von Zuschlägen bei Nachtarbeit

Die Differenzierung bei der unterschiedlichen Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer und Auszubildende in der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16.03.1989 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist zudem auch angemessen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.01.2020 - 2 Ca 1132/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Milch -, Käse - und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 17.05.1999 als gewerblicher Mitarbeiter im 3-Schichtbetrieb beschäftigt.

Dabei verteilen sich die Schichten wie folgt: Frühschicht von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr, Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22.00 Uhr, Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.