Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung von (GdB) von 50 auf 30 und die Entziehung des Merkzeichens G.
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