LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 02.03.2016
L 2 R 327/15
Normen:
BVV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; BGB § 276 Abs. 2; SGB XI § 55 Abs. 2; SGB IV § 23a Abs. 3; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 28a; SGB IV § 28d; SGB IV § 28e; SGB IV § 28f Abs. 1; SGB IV § 28p; SGB IV § 7a; SGB V § 223 Abs. 3; TVG § 5;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 64 KR 454/13

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im ElektrohandwerkAnwendbarkeit eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über ein Mindestentgelt auf HilfskräfteErhebung von Säumniszuschlägen bei unverschuldeter Unkenntnis von der Beitragszahlungspflicht

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen L 2 R 327/15

DRsp Nr. 2016/10137

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Elektrohandwerk Anwendbarkeit eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über ein Mindestentgelt auf Hilfskräfte Erhebung von Säumniszuschlägen bei unverschuldeter Unkenntnis von der Beitragszahlungspflicht

1. Der zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke und der Industriegewerkschaft Metall am 24.1.2007 abgeschlossene für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in dem Elektrohandwerken ist auch auf Hilfskräfte anzuwenden, soweit diese im Rahmen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens in die Erbringung elektronischer Leistungen eingebunden sind. 2. Eine fehlende Kenntnis der Pflicht über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen steht nur dann als unverschuldet der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er die zur Vermeidung eines Risikos von Beitragsausfällen erforderliche Sorgfalt beachtet hat.