Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. August 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Minderung von Leistungen nach dem
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