LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2019
L 6 SB 2892/18
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4 und S. 5; SGB IX § 69 Abs. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 7 Buchst. b; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 2207/16

Rechtmäßigkeit der Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IXKeine längere Dauer der Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung als fünf Jahre

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 6 SB 2892/18

DRsp Nr. 2019/3979

Rechtmäßigkeit der Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach dem SGB IX Keine längere Dauer der Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung als fünf Jahre

Die Rechtsansicht, eine Heilungsbewährung im Sinne von Teil A Nr. 7 Buchst. b der Versorgungsmedizinischen Grundsätze könne in ggf. atypischen Einzelfällen auch länger als fünf Jahre dauern, trifft nicht zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4 und S. 5; SGB IX § 69 Abs. 3; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 7 Buchst. b; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich weiterhin gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung (GdB).

Der Kläger ist im Jahre 1967 geboren, deutscher Staatsbürger und wohnt im Inland. Er ist als Werkzeugmacher, aktuell im Vertrieb, beschäftigt. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Neben der Berufstätigkeit treibt er regelmäßig Sport (Skifahren und Joggen).