Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 90 auf 70 sowie die Entziehung der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung).
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