Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung seines Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 40.
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