Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung ihres Grads der Behinderung (GdB) von 50 auf 20.
Die 1958 geborene Klägerin unterzog sich im November 2010 wegen eines Mammakarzinoms einer Chemotherapie und einer brusterhaltenden Operation.
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