LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2021
5 Sa 483/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; BetrVG § 27 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 336
BB 2021, 1657
EzA-SD 2021, 3
NZA 2021, 959
NZA-RR 2021, 358
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 632/20

Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung ohne AbmahnungFristlose Kündigung wegen Diebstahl einer für die Mitarbeiter bereitgestellten Literflasche DesinfektionsmittelFristlose Kündigung bei strafloser Gebrauchsanmaßung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 483/20

DRsp Nr. 2021/7995

Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung ohne Abmahnung Fristlose Kündigung wegen Diebstahl einer für die Mitarbeiter bereitgestellten Literflasche Desinfektionsmittel Fristlose Kündigung bei strafloser Gebrauchsanmaßung

Die Entwendung einer Einliterflasche Desinfektionsmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt hat, rechtfertigt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die außerordentliche Kündigung eines langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.07.2020 - Az.: 6 Ca 632/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; BetrVG § 27 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch.

1. 2. 3. 1. 2. 3.