LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.07.2021
L 8 BA 33/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 621; BGB § 626;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BA 12/20

Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und der Nachforderung von BeiträgenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitIndizwirkung des Parteiwillens in einem Dienstleistungsvertrag

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 33/21 B ER

DRsp Nr. 2022/17636

Rechtmäßigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht und der Nachforderung von Beiträgen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Indizwirkung des Parteiwillens in einem Dienstleistungsvertrag

Dem Parteiwillen in einem Dienstleistungsvertrag, eine selbständige Tätigkeit zu begründen, kommt generell nur dann eine potenzielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen – hier verneint für eine Tätigkeit, bei der gewichtige tatsächliche Umstände gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.2.2021 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Münster unter dem Aktenzeichen S 22 BA 35/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.8.2018 in der Gestalt der Bescheide vom 7.12.2018, 5.2.2019 und 13.3.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2019 wird abgelehnt.