LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2022
16 TaBV 99/21
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 16/20

Rechtmäßigkeit der Entsendung eines Ersatzbetriebsratsmitgliedes zu GrundsatzschulungNachträgliche Betrachtung eines Beschlusses zur Entsendung zur GrundschulungFünfmonatiger Ausfall des Betriebsratsmitgliedes als Grund für Ersatzmitglied-SchulungErforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen für Ersatzmitglieder des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 16 TaBV 99/21

DRsp Nr. 2022/8697

Rechtmäßigkeit der Entsendung eines Ersatzbetriebsratsmitgliedes zu Grundsatzschulung Nachträgliche Betrachtung eines Beschlusses zur Entsendung zur Grundschulung Fünfmonatiger Ausfall des Betriebsratsmitgliedes als Grund für Ersatzmitglied-Schulung Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen für Ersatzmitglieder des Betriebsrats

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. September 2001 – 7 ABR 32/00) die Entsendung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats zu einer Grundschulung nur ausnahmsweise möglich. Die mehr als fünfmonatige Ausfallzeit des einzigen Betriebsratsmitglieds eines Dreiergremiums, das aus einer vorangegangenen Amtszeit über Erfahrungen im Amt verfügte, lässt die vom Betriebsrat getroffene Prognose, das nachrückende Ersatzmitglied zu einer Grundlagenschulung BR-1 zu entsenden, jedoch als zutreffend erscheinen.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2021 – 8 BV 16/20 - abgeändert: