Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 11.11.2019 -
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger ein Zuschlag für Nachtarbeit zusteht. Nach Auffassung des Klägers wird er als Nachtschichtarbeiter gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten, hinsichtlich der Höhe des tariflichen Zuschlags rechtsgrundlos schlechter gestellt.
Der Kläger ist seit November 2012 bei der Beklagten als Maschineneinrichter tätig. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien unter dem 06.09.2012 abschlossen, ist unter anderem folgendes geregelt:
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