LAG Hamm - Urteil vom 18.06.2020
18 Sa 25/20
Normen:
GG Art. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 506/19

Rechtmäßigkeit der Differenzierung zwischen im Rahmen von Schichtarbeit geleisteter und sonstiger Nachtarbeit nach dem Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie

LAG Hamm, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 25/20

DRsp Nr. 2020/16480

Rechtmäßigkeit der Differenzierung zwischen im Rahmen von Schichtarbeit geleisteter und sonstiger Nachtarbeit nach dem Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie

§ 4 II 1 b des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie enthält eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen Nachtarbeit, die im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird und sonstiger Nachtarbeit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 11.11.2019 - 2 Ca 509/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger ein Zuschlag für Nachtarbeit zusteht. Nach Auffassung des Klägers wird er als Nachtschichtarbeiter gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten, hinsichtlich der Höhe des tariflichen Zuschlags rechtsgrundlos schlechter gestellt.

Der Kläger ist seit November 2012 bei der Beklagten als Maschineneinrichter tätig. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien unter dem 06.09.2012 abschlossen, ist unter anderem folgendes geregelt:

1. 2. 3.