LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 503/20
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2; MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1617/19

Rechtmäßigkeit der Differenzierung bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nachtarbeit nach TarifKein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hohen NachtzuschlägenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Zahlung von Nachtzuschlägen

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 503/20

DRsp Nr. 2022/430

Rechtmäßigkeit der Differenzierung bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nachtarbeit nach Tarif Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hohen Nachtzuschlägen Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Zahlung von Nachtzuschlägen

Die Unterscheidung zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei der unterschiedlichen Höhe von Nachtzuschlägen nach dem Manteltarifvertrag für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, die Essigindustrie und die Senfindustrie NRW vom 08.12.2004 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist auch angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2020 - 5 Ca 1617/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2; MTV obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.