Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.05.2022 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2018 wird insoweit aufgehoben, als für den Beigeladenen zu 1) Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge erhoben werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.744,80 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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