Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.10.2020 - Az.:
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Urlaub der Klägerin für das Jahr 2020 wegen Kurzarbeit gekürzt werden durfte.
Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten gegen eine Vergütung in Höhe von 9,35 € brutto pro Stunde beschäftigt. Vereinbart ist eine Arbeitszeit von drei Tagen pro Woche.
Arbeitsvertraglich steht ihr ein jährlicher Urlaubsanspruch von 28 Werktagen zu.
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