LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2015
26 SaGa 1059/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 944;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 14
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ga 8417/15

Rechtmäßiger Streik zur Erzwingung einer Mindestbesetzungsregelungen in der Pflege sowie zur Einsetzung eine Gesundheitskommission an UniversitätsklinikUnbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin gegen die Gewerkschaft ver.di auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 26 SaGa 1059/15

DRsp Nr. 2015/16492

Rechtmäßiger Streik zur Erzwingung einer Mindestbesetzungsregelungen in der Pflege sowie zur Einsetzung eine Gesundheitskommission an Universitätsklinik Unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin gegen die Gewerkschaft ver.di auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen

1. Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08, Rn. 23). Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Streiks ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06, Rn. 22). 2. Der Arbeitgeber ist durch die sich aus Firmentarifverträgen ergebende Friedenspflicht gegen einen Streik geschützt, der auf den Abschluss von Tarifverträgen über dieselbe Regelungsmaterie gerichtet ist (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02, Rn. 39). Die Friedenspflicht im Rahmen abgeschlossener Haustarifverträge stand dem Streik um einen Tarifvertrag mit dem Ziel eines Überlastungsschutzes hier nicht entgegen.