LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.2006
9 Sa 915/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; TVG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 5 ; BetrVG § 111 § 112 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 120
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4542/04

Rechtmäßiger Arbeitskampf um Tarifvertragssozialplan - weitreichende Tarifforderungen und Unternehmensautonomie - keine gerichtliche Kontrolle von Tarifforderungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 915/05

DRsp Nr. 2006/19780

Rechtmäßiger Arbeitskampf um Tarifvertragssozialplan - weitreichende Tarifforderungen und Unternehmensautonomie - keine gerichtliche Kontrolle von Tarifforderungen

»1. Der von einer Gewerkschaft im Jahre 2003 um den Abschluss eines Tarifvertragssozialplans geführte Arbeitskampf war nicht rechtswidrig. 2. Im Rahmen der vom klagenden Arbeitgeberverband gestellten Globalanträge auf Unterlassung von Streiks um Tarifvertragssozialpläne (unternehmensbezogene Verbandstarifverträge) konnte nicht festgestellt werden, dass solche Streiks in jedem Fall gegen die Friedenspflicht oder Koalitionsfreiheit des Unternehmens oder des Arbeitgeberverbandes verstoßen. Die kollektive Koalitionsfreiheit des Arbeitgeberverbandes wird regelmäßig nicht unzulässig beeinträchtigt, wenn mit diesem um generelle Regelungen in einem Verbands(flächen)manteltarifvertrag verhandelt wird und gleichzeitig ein Sozialplantarifvertrag erstreikt wird, der sich auf eine bestimmte, nur ein einzelnes Unternehmen betreffende Betriebsänderung bezieht. 3. Die §§ 111 ff. BetrVG entfalten im Hinblick auf sog. Tarifsozialpläne keine Sperrwirkung. § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG setzt solche Tarifverträge voraus.