VGH Bayern - Beschluss vom 02.09.2019
6 ZB 19.623
Normen:
BBG § 44 Abs. 1; BBG § 44 Abs. 2; BBG § 44 Abs. 3; BBG § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 17.2209

Rechtmäßige Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit; Maßgeblichkeit des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn

VGH Bayern, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen 6 ZB 19.623

DRsp Nr. 2019/14371

Rechtmäßige Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit; Maßgeblichkeit des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2019 - RO 1 K 17.2209 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 49.974,60 € festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 44 Abs. 1; BBG § 44 Abs. 2; BBG § 44 Abs. 3; BBG § 44 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).