LAG Köln - Urteil vom 09.01.2020
6 Sa 494/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 256; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1490/19

Rechtmäßige Kündigung wegen Abschaffung des Filialservice der BankKeine Vergleichbarkeit von Filialservice mit bankkaufmännischen TätigkeitenWegfall des Arbeitsplatzes wegen Umstrukturierung in Bank

LAG Köln, Urteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 494/19

DRsp Nr. 2021/18881

Rechtmäßige Kündigung wegen Abschaffung des Filialservice der Bank Keine Vergleichbarkeit von Filialservice mit bankkaufmännischen Tätigkeiten Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Umstrukturierung in Bank

Zur Wirksamkeit einer Kündigung wegen des Wegfalls einer Hierarchieebene und der Neudefinition der Aufgabenprofile.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2019 - 2 Ca 1490/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 256; BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank, die im Schwerpunkt die wirtschaftliche Betreuung und Förderung von Personen in Heilberufen übernimmt sowie deren Organisationen und Einrichtungen betreut. Vor der Umstrukturierung, die im Zusammenhang mit der hier streitigen Kündigung eine Rolle spielt, beschäftigte die Beklagte, soweit hier von Belang

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