BAG - Urteil vom 20.10.2016
6 AZR 715/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV-L § 44 Nr. 1
BB 2016, 3060
EzA-SD 2016, 17
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1762/14
ArbG Arnsberg, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 919/13

Rechtliches Interesse bei der FeststellungsklageDefinition der Mehrarbeit für Beamte und Lehrer in Nordrhein-Westfalen

BAG, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 715/15

DRsp Nr. 2016/19123

Rechtliches Interesse bei der Feststellungsklage Definition der Mehrarbeit für Beamte und Lehrer in Nordrhein-Westfalen

Orientierungssätze: 1. Eine durch Stundenpläne vorgegebene stetige Überschreitung der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl im Vorgriff auf einen gegen Schuljahresende zu erwartenden Unterrichtsausfall stellt keine vorübergehende Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl iSv. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen dar. 2. Die Grundsätze der beamtenrechtlichen Mehr- und Zuvielarbeit sind auf Arbeitsverhältnisse nicht übertragbar. Der öffentliche Arbeitgeber kann durch Stundenpläne ausdrücklich angeordnete Über- oder Mehrarbeit ohne Freizeitausgleich nur gegen Vergütung erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten durch Dienstplan zwar keine Anordnung rechtmäßiger Mehrarbeit, sondern nimmt allenfalls rechtswidrige Zuvielarbeit an. Das steht der Beurteilung, dass durch schulischen Stundenplan Über- oder Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn angeordnet werden kann, wegen der Unterschiede der Rechtsverhältnisse von Beamten und Arbeitnehmern aber nicht entgegen.