LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2020
12 Sa 721/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1758/19

Rechtliches Interesse an Feststellung bei EingruppierungsklageKein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei Verbleib in bisheriger Entgeltgruppe mangels Antrag auf Höhergruppierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 721/19

DRsp Nr. 2020/9215

Rechtliches Interesse an Feststellung bei Eingruppierungsklage Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei Verbleib in bisheriger Entgeltgruppe mangels Antrag auf Höhergruppierung

Stellt eine Beschäftigte keinen fristgerechten Höhergruppierungsantrag gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder, verbleibt sie ohne Änderung ihrer Tätigkeit dauerhaft in der Entgeltgruppe, die sich bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i.V.m. §§ 22, 23 BAT i.V.m. der Anlage 1a zum BAT ergibt. Die Tarifvertragsparteien verstoßen mit dieser tariflichen Regelung auch betreffend die Entgeltgruppe an sich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.10.2019 - 1 Ca 1758/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2. 1. 2.