Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.
I.
Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen, das unter anderem im Bereich des E-Commerce über diverse Internetseiten tätig ist. Die Beklagte bietet den Service der Suchmaschinenoptimierung an.
Unter dem 26.10.2011 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit einer Onpage- und Offsite-Optimierung ihrer Internetseiten 01 und 02. Die Onpage-Optimierung beinhaltete Maßnahmen zu einer geeigneten Gestaltung der jeweiligen Internetseite, welche mit einmalig 1250 € zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet werden sollte. Die Offsite-Optimierung umfasste den Aufbau einer Linksstruktur zur Positionierung und Festigung aller Suchbegriffe sowie deren ständige Positionsüberwachung. Ferner heißt es im Auftragstext zur Offsite-Optimierung:
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