LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2016
5 Sa 871/16
Normen:
TVG § 7 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4 S. 3; TVöD § 22 Abs. 2 S. 1; TVöD § 24 Abs. 1 S. 2; TVöD § 24 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2581/15

Rechtliche Einordnung des Krankengeldzuschusses gem. § 22 Abs. 2 S. 1 TVöDZeitliche Grenzen der Geltendmachung

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 871/16

DRsp Nr. 2018/12771

Rechtliche Einordnung des Krankengeldzuschusses gem. § 22 Abs. 2 S. 1 TVöD Zeitliche Grenzen der Geltendmachung

1. Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeldzuschuss gem. § 22 Abs. 2 TVöD stellt keine Sozialleistung, sondern Arbeitsentgelt im engeren und auch im tariflichen Sinne dar, so dass der Anspruch innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 24 TVöD geltend zu machen ist. 2. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss wird am Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig, in dem Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig war und Krankengeld erhielt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.06.2016 - 3 Ca 2581/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 7 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4 S. 3; TVöD § 22 Abs. 2 S. 1; TVöD § 24 Abs. 1 S. 2; TVöD § 24 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage des tariflichen Verfalls einer begründeten Forderung des Klägers auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1991 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die monatliche Vergütung des Klägers bemisst sich nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4.

Der Allgemeine Teil (AT) des TVöD sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

"§ 22 Entgelt im Krankheitsfall