Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.06.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage des tariflichen Verfalls einer begründeten Forderung des Klägers auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1991 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Die monatliche Vergütung des Klägers bemisst sich nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4.
Der Allgemeine Teil (AT) des TVöD sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
"§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|