LAG Hamm - Urteil vom 12.05.2016
17 Sa 1697/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 620 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2389/15

Rechtliche Einordnung des Dienstverhältnisses einer Musiklehrerin an einer Musikschule

LAG Hamm, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 1697/15

DRsp Nr. 2016/18192

Rechtliche Einordnung des Dienstverhältnisses einer Musiklehrerin an einer Musikschule

Ein Vertragsverhältnis einer auf Honorarbasis für eine Musikschule tätigen Musiklehrerin ist rechtlich nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen, wenn ausdrücklich ein Honorarvertrag geschlossen und vereinbart wurde, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, die Unterrichtszeiten einer einvernehmlichen Regelung bedürfen und die Auftraggeberin gerade nicht befugt ist, den Zeitpunkt der Tätigkeit einseitig festzulegen und auch der Inhalt der Dienstleistung vertraglich festgelegt ist, so dass kein Raum für Direktionsrechte der Auftraggeberin blieben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.10.2015 - 3 Ca 2389/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 620 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin und die Beendigung ihrer Vertragsverhältnisse auf Grund ihrer Befristung.

Die 1962 geborene, verheiratete, gegenüber vier Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 15.08.2009 bei der Beklagten als Musikschullehrerin gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2000,00 € tätig.