LAG Hamm - Urteil vom 13.04.2016
3 Sa 1645/15
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Einzelhandels im Lande NRW § 3 Abs. 7; TVG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 738/15

Rechtliche Einordnung des Anspruchs von Arbeitnehmern des Einzelhandels in NRW auf Beschäftigung mit erhöhter Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 1645/15

DRsp Nr. 2016/19181

Rechtliche Einordnung des Anspruchs von Arbeitnehmern des Einzelhandels in NRW auf Beschäftigung mit erhöhter Arbeitszeit

1. § 3 Abs. 7 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Einzelhandels im Lande NRW ist dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf Beschäftigung mit erhöhter Arbeitszeit voraussetzt, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Referenzzeitraums von 17 Wochen mehr als 20% mehr als die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit arbeiten musste. 2. In diesem Fall gibt § 3 Abs. 7 des Manteltarifvertrages keinen unmittelbaren Anspruch auf Beschäftigung mit erhöhter Arbeitszeit, sondern lediglich einen Anspruch auf Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zur Änderung des Vertrages.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.09.2015 - 8 Ca 738/15 -wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Einzelhandels im Lande NRW § 3 Abs. 7; TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 7 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Einzelhandels im Lande NRW (künftig: MTV).

1. 2. 1. 2.