LAG Thüringen - Urteil vom 26.04.2012
2 Sa 332/11
Normen:
TVG § 1; ÜTV § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 824/11

Rechtliche Einordnung der Bestimmung einer individuellen Jahresarbeitszeit in einem Überleitungstarifvertrag

LAG Thüringen, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 332/11

DRsp Nr. 2017/3340

Rechtliche Einordnung der Bestimmung einer individuellen Jahresarbeitszeit in einem Überleitungstarifvertrag

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 ÜTV wird an Stelle einer bisher geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eine individuelle Jahresarbeitszeit von 1.976 Stunden bestimmt.

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 29.09.2011 - 5 Ca 824/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; ÜTV § 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf dessen Jahresarbeitszeitkonto Zeitstunden gutzuschreiben.

Der Kläger ist seit 2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern in Vollzeit zuletzt als Kundenberater beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug 2.400,00 €. Kraft Tarifbindung findet der Rahmentarifvertrag (RTV) Anwendung. Darüber hinaus gilt der vereinbarte Überleitungstarifvertrag vom 07. Februar 2007 (ÜTV). Die gesamte Abwicklung der Vergütungsabrechnung und die Auszahlung der Vergütung richten sich nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 19. Februar 2007.