LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.05.2021
5 TaBV 1160/19
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ZPO § 377 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 671
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 4756/18

Rechte des Sprecherausschusses bei Einleitung einer Betriebsratswahl vor der SprecherausschusswahlEigenschaften des leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 BetrVGPflicht zur Prüfung der Gewerkschaftszugehörigkeit durch WahlausschussZulassung eines Wahlvorschlags als Arbeitnehmer-WahlvorschlagEntscheidung des Wahlausschusses über Prozedere der Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 5 TaBV 1160/19

DRsp Nr. 2021/16953

Rechte des Sprecherausschusses bei Einleitung einer Betriebsratswahl vor der Sprecherausschusswahl Eigenschaften des leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 BetrVG Pflicht zur Prüfung der Gewerkschaftszugehörigkeit durch Wahlausschuss Zulassung eines Wahlvorschlags als Arbeitnehmer-Wahlvorschlag Entscheidung des Wahlausschusses über Prozedere der Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen

1. Wird die Betriebsratswahl vor der Sprecherausschusswahl eingeleitet, so hat der Betriebsratswahlvorstand den Sprecherausschuss gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 BetrVG entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten und mit diesem das Zuordnungsverfahren für die leitenden Angestellten durchzuführen, im umgekehrten Fall der Sprecherausschusswahlvorstand mit dem Betriebsrat (§ 18 Absatz 4 Satz 3 BetrVG). Das Zuordnungsverfahren kann in diesem Falle vom erstbestellten Wahlvorstand nicht mit dem später bestellten Wahlvorstand fortgesetzt werden, wenn der später bestellte Wahlvorstand erst nach Einleitung der Wahl durch den erstbestellten Wahlvorstand bestellt wurde. 2. Zur Eigenschaft als leitendener Angestellter gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 3 BetrVG in einem Konzernunternehmen mit Matrixstruktur.